schoeffwahlzustuev · Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Amtliche Abkürzung:
schoeffwahlzustuev
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständig für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 40 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Einzelnorm

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 19. November 2021 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin der Justiz Susanne Hoffmann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.