romiguezuev · Brandenburg

Verordnung über die zuständige Stelle im Rohmilchgüterecht und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz (Rohmilchgüte-Zuständigkeits- und Übertragungsverordnung - RomiGüZÜV)

Amtliche Abkürzung:
romiguezuev
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Landesstelle

, Verwaltungsbehörde

Landesstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) sowie zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 der Rohmilchgüteverordnung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 2Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Vorschriften nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2, § 20 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 5 des Milch- und Fettgesetzes, nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit dem Milch- und Fettgesetz, zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz, zur Bestimmung der Landesstelle nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit der Rohmilchgüteverordnung sowie zur Änderung und Aufhebung von § 1 durch Rechtsverordnung werden auf das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Brandenburgische Milchgüteverordnung vom 28. April 1992 (GVBl. II S. 298) und die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 764) außer Kraft. Potsdam, den 19. Dezember 2022 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Axel Vogel

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.