rkzuevlrh · Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Landesrechnungshofs Brandenburg für die Berechnung und Zahlung von Reise- und Umzugskosten, die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld, die Unfallfürsorgeangelegenheiten sowie den Ersatz von Sachschäden auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung LRH - RkZÜVLRH)

Amtliche Abkürzung:
rkzuevlrh
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Übertragung

von Aufgaben

Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs Brandenburg für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes wird für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Brandenburg auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist hinsichtlich der Unfallfürsorgeangelegenheiten (Satz 1 Nummer 4) Personalakten führende Stelle im Sinne des § 2 der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Januar 1997 (GVBl. II S. 53), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2004 (GVBl. II S. 329, 330) geändert worden ist. Einzelnorm

§ 2Vertretung

bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, den Landesrechnungshof Brandenburg in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Einzelnorm

§ 3Übergangsvorschrift

Für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten für Dienstreisen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stellen. Unfallfürsorgeangelegenheiten sowie Anträge auf Ersatz von Sachschäden einschließlich übergegangener Schadensersatzansprüche gegen Dritte werden von der Zentralen Bezügestelle in dem Stand übernommen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befinden. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Einzelnorm

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 20. November 2017 Der Präsident des Landesrechnungshofs Brandenburg Christoph Weiser

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.