Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern und für Kommunales für die Berechnung und Zahlung von Reise- und Umzugskosten sowie die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekosten-Umzugskosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung MIK - RkUkTrZÜVMIK)
- Amtliche Abkürzung:
- rkuktrzuevmik
von Aufgaben
(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern und für Kommunales für die Berechnung und Zahlung von Reise- und Umzugskosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den gesamten Geschäftsbereich auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen. (2) Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern und für Kommunales für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den gesamten Geschäftsbereich auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen. Einzelnorm
bei Klagen
Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium des Innern und für Kommunales mit seinem gesamten Geschäftsbereich in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Einzelnorm
Für Anträge auf Berechnung und Zahlung von Reise- und Umzugskosten sowie auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stellen. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Einzelnorm
, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung MI vom 16. März 2012 (GVBl. II Nr. 19), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 40) geändert wurde, außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 14. Januar 2022 Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.