Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Prämien- und Ehrenzeichengesetz (Prämien- und Ehrenzeichenzuständigkeitsverordnung - PrämEhrZustV)
- Amtliche Abkürzung:
- praemehrzustv
Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde gemäß § 3 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 13 Absatz 1, 2 und 4 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes werden auf die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz übertragen. Einzelnorm
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 7. Mai 2019 Der Minister der Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.