Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsübertragungsverordnung - PflBGZÜV)
- Amtliche Abkürzung:
- pflbgzuev
der Ermächtigung in § 36 des Pflegeberufegesetzes
Die in § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes enthaltene Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung wird auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Einzelnorm
weiterer Ermächtigungen
Die in § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 und 2 und § 49 des Pflegeberufegesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Einzelnorm
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.