pflbgzuev · Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsübertragungsverordnung - PflBGZÜV)

Amtliche Abkürzung:
pflbgzuev
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Übertragung

der Ermächtigung in § 36 des Pflegeberufegesetzes

Die in § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes enthaltene Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung wird auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Einzelnorm

§ 2Übertragung

weiterer Ermächtigungen

Die in § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 und 2 und § 49 des Pflegeberufegesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Einzelnorm

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.