Verordnung zur Erprobung des Online-Verfahrens bei den Amtsgerichten (Online-Verfahrens-Erprobungsverordnung - OVEV)
Amtsgericht
Das aus der Anlage ersichtliche Amtsgericht nimmt in dem dort niedergelegten Umfang ab den dort angegebenen Zeitpunkten an der Erprobung des Online-Verfahrens nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung teil.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 16. April 2026 Der Minister der Justiz und für Digitalisierung Dr. Benjamin Grimm Anlagen1Anlage 101.9 KB
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.