osgvstv_g_2005 · Brandenburg

Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag vom 2. Mai 2005 zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Amtliche Abkürzung:
osgvstv_g_2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 2. Mai 2005 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 22. Juni 2005 Der Präsidentdes Landtages Brandenburg Gunter Fritsch zum Staatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.