osgvstv_g_1993 · Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband (OSGV-Staatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
osgvstv_g_1993
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 17. Dezember 1992 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband (OSGV-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage 1 zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der OSGV-Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verord­nungsblatt Teil I für das Land Brandenburg bekanntzumachen. Potsdam, den 5. April 1993 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.