Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Amtliche Abkürzung:
- modernisierung_medienordnung
Dem am 28. April 2020 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelnorm
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Einzelnorm
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Einzelnorm Potsdam, den 25. Juni 2020 Die Präsidentindes Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke ________________________1 Artikel 2 des Staatsvertrages dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69). zum Staatsvertrag - Medienstaatsvertrag zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - ARD-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum Staatsvertrag - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Anlagen1Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland 1.0 MB
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.