MKSBeih2025V · Brandenburg

Verordnung für Beihilfen wegen Schäden durch den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche für bestimmte Tierhalter im Land Brandenburg im Jahr 2025 (MKS-Beihilfen-Verordnung-2025 - MKSBeih2025V)

16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Anwendungsbereich

und Zuständigkeiten

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 der Kommission vom 10. Juni 2025 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Milch- und Schweinefleischsektors in Deutschland (ABl. L vom 11.6.2025), dem Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist und dem GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204). Nach Maßgabe dieser Verordnung und diesen Gesetzen kann auf Antrag eine Beihilfe für die Unternehmen landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Sektoren Milchrind- und Schweinemast gewährt werden, die durch die angeordneten Quarantänemaßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Land Brandenburg Einkommensverluste erlitten haben. (2) Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Beihilfe besteht nicht. Die nach Absatz 3 zuständige Landesstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (3) Zuständige Stelle für das Verwaltungsverfahren ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Investitionsbank des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (GVBl. I Nr. 21), für die §§ 5 bis 7 und 11 bis 13 dieser Verordnung sowie für § 36 des Marktorganisationsgesetzes, die Investitionsbank des Landes Brandenburg. (4) Zuständige Stelle für die Durchführung der Kontrollen nach den §§ 9 und 10 ist der Zentrale technische Prüfdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung. (5) Im Übrigen zuständig ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 2Beihilfeberechtigung

(1) Eine Beihilfe kann einer oder einem Antragstellenden mit Betriebssitz und Betriebsstätte im Land Brandenburg gewährt werden, der am 10. Januar 2025 die folgenden MKS-empfänglichen Tierarten gehalten hat: Milchkühe, Mastschweine, zu einer der folgenden Kategorien zählt: Milchkuhbetrieb, der in einem Restriktionsgebiet gemäß Anlage 1 liegt, Milchkuhbetrieb, der als Kontaktbetrieb im Land Brandenburg liegt, Mastschweinebetrieb, der im Land Brandenburg liegt, im Zeitraum ab dem 10. Januar 2025 bis zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Termin einer behördlichen Allgemein- oder Einzelverfügung unterlag, die ein Verbringungsverbot von Rohmilch aus dem Betriebsgelände beinhaltete, oder vom 10. Januar 2025 bis zum 14. April 2025 aufgrund einer Quarantänemaßnahme Einkommensverluste erlitten hat, die durch eine Wertminderung von Mastschweinen infolge längerer Haltungsdauer, verschobener Schlachttermine und der damit verbundenen erhöhten Schlachtendgewichte sowie verringerten Muskelfleischanteile der Mastschweine verursacht wurden. (2) Für die Beihilfe gilt eine Bagatellgrenze von 2 500 Euro je Antragstellenden.

§ 3Basis

für die Berechnung der Höhe der Beihilfe

(1) Basis für die Berechnung der Einkommensverluste bei Rohmilch ist der Betrag gemäß Anlage 2. (2) Basis für die Berechnung der Einkommensverluste bei Mastschweinen ist der Betrag gemäß Anlage 3.

§ 4Berechnung

der maximalen Beihilfeansprüche

(1) Bei Rohmilch ist die Menge in Kilogramm der durchschnittlichen Tagesleistung an Rohmilch einer Milchkuh dadurch zu ermitteln, dass die an Abnehmende gelieferten täglichen Rohmilchmengen der Referenzmonate November und Dezember 2024 aufsummiert und durch 61 Tage und durch die nachgewiesene durchschnittliche Anzahl an Milchkühen geteilt wird (Referenzwert), ist die tägliche Menge in Kilogramm der während des Zeitraumes nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht abgelieferten Rohmilch (Rohmilchverlust) dadurch zu ermitteln, dass der Referenzwert nach Nummer 1 mit der für diesen Zeitraum nachgewiesenen durchschnittlichen Anzahl an Milchkühen multipliziert wird, ist die Höhe des maximalen täglichen Beihilfeanspruchs dadurch zu ermitteln, dass der tägliche Rohmilchverlust nach Nummer 2 mit dem in Anlage 2 für diesen Tag angegebenen Rohmilchpreis multipliziert wird, ergibt sich die Höhe des gesamten maximalen Beihilfeanspruchs als Summe der Rohmilchverluste nach Nummer 3. (2) Bei Mastschweinen kommen nur Tiere mit einem Lebendgewicht von über 50 Kilogramm für eine Beihilfe in Betracht, erfolgt die Berechnung auf Basis der Abrechnung jeder einzelnen nachgewiesenen Lieferung an einen Abnehmenden, ist die Höhe des maximalen lieferungsbezogenen Beihilfeanspruchs dadurch zu ermitteln, dass die Differenz des in Anlage 3 für diesen Liefertag angegebenen Basispreises mit dem auf der Abrechnung nachgewiesenen Durchschnittspreis gebildet und mit der auf der Abrechnung nachgewiesenen Liefermenge in Kilogramm multipliziert wird, ergibt sich die Höhe des gesamten maximalen Beihilfeanspruchs als Summe der nach Nummer 3 ermittelten Verluste.

§ 5Antragsverfahren

, Antragsunterlagen

(1) Der Antrag auf Beihilfe ist in der vorgegebenen Form bis zum 31. August 2025 bei der zuständigen Stelle zu stellen. Antragsbegründende Nachweise oder Unterlagen sind als Kopien einzureichen, die Originalbelege sind bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufzubewahren. (2) Berichtigungen und Rücknahmen bereits gestellter Anträge können entsprechend dem Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L 2024/1468 vom 24.5.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich oder elektronisch vorgenommen werden. (3) Dem Antrag sind beizufügen: ein Nachweis der Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Form eines Auszuges aus dem Bestandsregister gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, L 57 vom 3.3.2017, S. 65, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 84 vom 20.3.2020, S. 24, L 48 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42, L 310 vom 1.12.2022, S. 18, L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 26, 29 und 42 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170), für einen frei wählbaren Zeitraum, der den 10. Januar 2025 abdeckt, oder § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Form eines Auszuges aus dem Bestandsregister für den 3. Januar 2025; ein Nachweis der Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a in Form einer Bescheinigung der zuständigen Veterinärbehörde, dass die Haltungsanlage in einem Restriktionsgebiet mit Verbringungsverbot für Rohmilch lag und für welchen Zeitraum das Verbringungsverbot gültig war, § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a in Form der einzelbetrieblichen Verfügung der zuständigen Veterinärbehörde und deren Aufhebung, aus der das Verbringungsverbot für Rohmilch und der Zeitraum der Gültigkeit des Verbringungsverbotes hervorgehen, ein Nachweis der in den Monaten November und Dezember 2024 gelieferten Milchmenge in Form einer Milchgeldabrechnung für diesen Zeitraum, ein Nachweis der durchschnittlichen Anzahl der in den Monaten November und Dezember 2024 gehaltenen Milchkühe auf Grundlage des Bestandsregisters, ein Nachweis der durchschnittlichen Anzahl der im Zeitraum nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehaltenen Milchkühe auf Grundlage des Bestandsregisters, sowie Lieferscheine und Abrechnungen für an Abnehmende gelieferte Mastschweine, aus denen für jede einzelne Lieferung der Verladeort, der Abnehmende, die Anzahl der gelieferten Mastschweine, das Schlachtgewicht in Kilogramm und der erzielte durchschnittliche Erlös in Euro je Kilogramm hervorgehen. (4) Der Antrag muss die subventionserhebliche Eigenerklärung, dass die erlittenen Verluste nicht durch Leistungen aus anderen Programmen, aus Versicherungen oder von Dritten ausgeglichen wurden, beinhalten. Ausgenommen sind Leistungen, die einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen und für die die Rückzahlung vor Erhalt der Beihilfe nachgewiesen wird.

§ 6Verwaltungskontrolle

(1) Die zuständige Stelle prüft alle Anträge auf Vollständigkeit, Plausibilität und Zulässigkeit. Die zuständige Stelle kann unter Fristsetzung fehlende oder ergänzende Unterlagen nachfordern. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden abgelehnt. (2) Die Verwaltungskontrolle beinhaltet insbesondere die Überprüfung der Beihilfeberechtigung nach § 2, die Überprüfung der Berechnung der Höhe der beantragten maximalen Beihilfe nach § 4 und der subventionserheblichen Eigenerklärung.

§ 7Höchstbetrag

der Beihilfe, Anpassungssätze

(1) Der Höchstbetrag der Gesamtsumme aller Beihilfen beträgt unter Berücksichtigung von Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 7 948 796,67 Euro. (2) Übersteigt die Summe aller berücksichtigten Beihilfen nach Durchführung der Verwaltungskontrolle den Höchstbetrag nach Absatz 1, so wird durch die zuständige Stelle ein prozentualer Anpassungssatz (Anpassungssatz 1) ermittelt und gleichmäßig auf alle Anträge angewendet. (3) Übersteigt die für die Beihilfe beantragte Menge an Rohmilch nach Durchführung der Verwaltungskontrolle die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegte Höchstmenge, so wird durch die zuständige Stelle ein prozentualer Anpassungssatz (Anpassungssatz 2) ermittelt und gleichmäßig auf alle Anträge mit Bezug auf Rohmilch angewendet. (4) Übersteigt die für die Beihilfe beantragte Anzahl an Mastschweinen nach Durchführung der Verwaltungskontrolle die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegte Höchstzahl, so wird durch die zuständige Stelle ein prozentualer Anpassungssatz (Anpassungssatz 3) ermittelt und gleichmäßig auf alle Anträge mit Bezug auf Mastschweine angewendet. (5) Die Anpassungssätze 2 und 3 können unter den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 angepasst werden. (6) Die zuständige Stelle berechnet unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls anzuwendender Anpassungssätze den endgültigen Beihilfebetrag und setzt diesen durch Bescheid fest. (7) Übersteigt die bei der Verwaltungskontrolle entsprechend § 6 Absatz 4 erfolgte Kürzung den in § 12 Absatz 5 genannten Prozentsatz, so sind die Sanktionsregelungen des § 12 Absatz 6 bei der Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages anzuwenden.

§ 8Auszahlung

(1) Die festgesetzten Beträge sind bis zu dem in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegten Datum auszuzahlen. (2) Unter den Bedingungen von Artikel 4 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 kann die Auszahlung vor Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen erfolgen. (3) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Begünstigten zu leisten sind, gegenüber diesem Begünstigten aufgerechnet werden.

§ 9Vor-Ort-Kontrollen

(1) Bei der Vor-Ort-Kontrolle erfolgt die Überprüfung ob der Betrieb über Einrichtungen zur Haltung von Milchkühen oder Mastschweinen verfügt, der Buchungen des Geschäftskontos hinsichtlich Leistungen aus anderen Programmen, aus Versicherungen oder von Dritten, die zum Ausgleich von Verlusten mit Bezug auf den MKS-Ausbruch erhalten wurden, ob die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gehaltenen Milchkühen mit den Eintragungen im Bestandsregister übereinstimmen, und ob die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gelieferten Mastschweinen mit den Eintragungen im Bestandsregister hinsichtlich der ausgebuchten Mastschweine übereinstimmen. (2) Der Kontrollsatz beträgt 5 Prozent aller Beihilfeanträge. (3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt risiko- und zufallsbasiert. Die Hälfte der zu kontrollierenden Betriebe wird in absteigender Reihenfolge der Beihilfebeträge ausgewählt. Aus den verbleibenden Betrieben werden zufällig Betriebe in der Anzahl der Hälfte der zu kontrollierenden Betriebe ausgewählt. (4) Die Vor-Ort-Kontrollen sind bis zu dem in Artikel 4 Satz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegten Termin abzuschließen.

§ 10Anlassbezogene

Kontrollen

Die zuständige Stelle kann weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen, wenn sich sonstige Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben.

§ 11Überwachungs-

, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Die Begünstigten haben den zuständigen Stellen, dem Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, dem Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, dem Landesrechnungshof des Landes Brandenburg, den Prüfungsorganen der Europäischen Union sowie dem Europäischen Rechnungshof das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht oder als Kopie zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Fordert eine der in Satz 1 genannten Stellen oder Behörden eine oder einen Begünstigten auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.

§ 12Ablehnungen

, Kürzungen und Sanktionen

(1) Die zuständige Stelle lehnt die beantragte Beihilfe ganz ab oder hebt die Bewilligung ganz auf, wenn die oder der Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder vorsätzlich falsche Belege vorgelegt hat, die oder der Begünstigte Voraussetzungen für den Erhalt von Vorteilen künstlich, den Zielen dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 zuwiderlaufend, geschaffen hat oder die oder der Begünstigte die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert hat. (2) Weichen die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Eintragungen im Bestandsregister von den in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gehaltenen Milchkühen ab und hat die oder der Begünstigte dadurch bei der Berechnung der Beihilfe einen Vorteil erlangt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 neu berechnet. (3) Weichen die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Eintragungen im Bestandsregister hinsichtlich der ausgebuchten Tiere von den in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gelieferten Mastschweinen ab und hat die oder der Begünstigte dadurch bei der Berechnung der Beihilfe einen Vorteil erlangt, so wird der Beihilfebetrag um 59,02 Euro pro abweichendem Tier gekürzt. (4) Erfolgen Kürzungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, so wird der endgültige Beihilfebetrag neu berechnet und festgesetzt. (5) Übersteigt der gemäß § 7 Absatz 6 ursprünglich ermittelte Betrag den gemäß Absatz 4 neu ermittelten Betrag um mehr als 3 Prozent, so wird eine Sanktion verhängt. (6) Der Betrag der Sanktion beläuft sich auf die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 4 neu ermittelten und dem gemäß § 7 Absatz 6 ursprünglich ermittelten Betrag. (7) Die zuständige Stelle setzt den endgültigen Beihilfebetrag für die oder den Begünstigten unter Berücksichtigung von Kürzungen und Sanktionen neu fest.

§ 13Rücknahme

, Widerruf, Rückforderung und Verzinsung

Zu Unrecht, rechtsgrundlos oder zu viel bezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen durch die zuständige Stelle von der oder dem Begünstigten entsprechend den §§ 10 und 14 des Marktorganisationsgesetzes zurückgefordert.

§ 14Veröffentlichung

Die Beihilfen werden gemäß des Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 veröffentlicht. Dazu erhalten die Beihilfeempfangenden mit der Zahlung eine entsprechende Information zur Veröffentlichung und Verarbeitung ihrer jeweiligen Daten.

§ 15Datenschutz

Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Stellen und Behörden die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten.

§ 16Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Potsdam, den 7. August 2025 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Hanka Mittelstädt Anlagen1Anlage 1 85.8 KB2Anlage 2 80.1 KB3Anlage 3 140.7 KB

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.