medienstv_g_1998 · Brandenburg

Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks

Amtliche Abkürzung:
medienstv_g_1998
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zustimmung zum Vertrag

Dem am 3. November 1998 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 21. Dezember 1998 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.