medienaufsichtsgesetz · Brandenburg

Gesetz zur Durchführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Medienaufsichtsgesetz)

Amtliche Abkürzung:
medienaufsichtsgesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 4

Zuständiger Träger der Jugendhilfe gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist das für Jugend zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.