Gesetz zu dem Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
- Amtliche Abkürzung:
- krebsregisterstv_g_1998
Dem Staatsvertrag vom 20./24. November 1997 über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister vom 20./24. November 1997 wird nachstehend veröffentlicht.
Eine Kündigung des Staatsvertrages durch das Land Brandenburg oder einen sonstigen Vertragspartner läßt die durch Artikel 13 des Staatsvertrages für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 angeordnete Fortgeltung des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) als brandenburgisches Landesrecht unberührt.
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Landesverfassung) eingeschränkt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 14 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. Potsdam, den 14. Mai 1998 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.