KGSGZustV · Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Kulturgutschutzgesetz für das Land Brandenburg (Kulturgutschutzgesetzzuständigkeitsverordnung - KGSGZustV)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Zuständige

Behörde

Das für Kultur zuständige Ministerium ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Einzelnorm

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 13. März 2017 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Dr. Martina Münch

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.