---
title: "ITBeaufV — Verordnung über die Befugnisse und Einzelheiten der Durchführung der Aufgaben der oder des IT-Beauftragten (IT-Beauftragten-Verordnung - ITBeaufV)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bb/itbeaufv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Brandenburg"
language: "de"
source: "https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/itbeaufv"
updated: "2026-05-13T16:10:31+00:00"
---

# ITBeaufV — Verordnung über die Befugnisse und Einzelheiten der Durchführung der Aufgaben der oder des IT-Beauftragten (IT-Beauftragten-Verordnung - ITBeaufV)

**Landesrecht Brandenburg**


### § 1Befugnisse — der oder des IT-Beauftragten

(1) Die oder der IT-Beauftragte kann mit Genehmigung des Ministerpräsidenten an Sitzungen der Landesregierung teilnehmen, soweit der Beratungsgegenstand sich auf die in Absatz 2 genannten Aufgaben oder ihrer Umsetzung dienenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bezieht. (2) Sie oder er hat das Recht, für die Wahrnehmung der in § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes genannten Aufgaben bei den Ministerien des Landes die erforderlichen Informationen einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes wird die oder der IT-Beauftragte von den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen unterstützt. Die Grundsätze der Amtshilfe gelten entsprechend. (3) Die oder der IT-Beauftragte ist frühzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in sonstigen Angelegenheiten zu beteiligen, wenn diese Fragen des E-Government oder der Informationstechnik von ressortübergreifender Bedeutung berühren. Die Planung der Umsetzung von IT-Vorhaben in der Landesverwaltung mit ressortübergreifender Bedeutung erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem IT-Beauftragten. Die oder der IT-Beauftragte ist regelmäßig über den Stand dieser Vorhaben zu informieren. >Einzelnorm

### § 2Aufgabendurchführung

Bei der Durchführung der in § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes genannten Aufgaben stimmt sich die oder der IT-Beauftragte kontinuierlich mit den Ressorts der Landesregierung und der Staatskanzlei ab. Sie oder er gewährleistet die Beteiligung des IT-Rates nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes. Einzelnorm

### § 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 27. Juni 2019 Der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter

---

— Verordnung über die Befugnisse und Einzelheiten der Durchführung der Aufgaben der oder des IT-Beauftragten (IT-Beauftragten-Verordnung - ITBeaufV)
Amtliche Fassung: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/itbeaufv
Quelle: bravors.brandenburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
