ITBeaufV · Brandenburg

Verordnung über die Befugnisse und Einzelheiten der Durchführung der Aufgaben der oder des IT-Beauftragten (IT-Beauftragten-Verordnung - ITBeaufV)

3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Befugnisse

der oder des IT-Beauftragten

(1) Die oder der IT-Beauftragte kann mit Genehmigung des Ministerpräsidenten an Sitzungen der Landesregierung teilnehmen, soweit der Beratungsgegenstand sich auf die in Absatz 2 genannten Aufgaben oder ihrer Umsetzung dienenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bezieht. (2) Sie oder er hat das Recht, für die Wahrnehmung der in § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes genannten Aufgaben bei den Ministerien des Landes die erforderlichen Informationen einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes wird die oder der IT-Beauftragte von den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen unterstützt. Die Grundsätze der Amtshilfe gelten entsprechend. (3) Die oder der IT-Beauftragte ist frühzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in sonstigen Angelegenheiten zu beteiligen, wenn diese Fragen des E-Government oder der Informationstechnik von ressortübergreifender Bedeutung berühren. Die Planung der Umsetzung von IT-Vorhaben in der Landesverwaltung mit ressortübergreifender Bedeutung erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem IT-Beauftragten. Die oder der IT-Beauftragte ist regelmäßig über den Stand dieser Vorhaben zu informieren. >Einzelnorm

§ 2Aufgabendurchführung

Bei der Durchführung der in § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes genannten Aufgaben stimmt sich die oder der IT-Beauftragte kontinuierlich mit den Ressorts der Landesregierung und der Staatskanzlei ab. Sie oder er gewährleistet die Beteiligung des IT-Rates nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes. Einzelnorm

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 27. Juni 2019 Der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.