Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (InfKrankMV)
- Amtliche Abkürzung:
- infkrankmv_2016
Ausdehnung der Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten
Zusätzlich zu der nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten sind dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich die Erkrankung an und der Tod durch Borreliose, Mumps, Pertussis, Röteln sowie Varizellen und Herpes Zoster zu melden.
Ausdehnung der Meldepflicht für meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflichten ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich der direkte oder indirekte Nachweis der nachfolgend genannten Krankheitserreger zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen: Borrelia burgdorferi sp., Mumpsvirus, Bordetella pertussis, Streptococcus pneumoniae, Rubellavirus und Varicella-Zoster-Virus. Für den Krankheitserreger Streptococcus pneumoniae bezieht sich die Meldepflicht auf die Erregerisolierung durch kulturellen Nachweis sowie auf den Antigen-Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten.
Meldewege, Meldeinhalte
Das zuständige Gesundheitsamt übermittelt die nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und auf Grund dieser Verordnung gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern gemäß § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf elektronischem Weg an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 17. November 2001 (GVBl. II S. 630) außer Kraft. Potsdam, den 23. Januar 2009 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Dagmar Ziegler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.