Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)
- Amtliche Abkürzung:
- guvg
der Verbände
(1) Zur Unterhaltung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bezeichneten Gewässer II. Ordnung werden durch dieses Gesetz folgende Gewässerunterhaltungsverbände gegründet: 1. Prignitz mit Wirkung vom 24. Juni 1993 2. Dosse-Jäglitz mit Wirkung vom 24. Juni 1993 3. Rhin-/Havelluch mit Wirkung vom 24. Juni 1993 4. Oberer Rhin/Temnitz mit Wirkung vom 24. Juni 1993 5. Uckermark-Havel mit Wirkung vom 24. Juni 1993 6. Schnelle Havel mit Wirkung vom 24. Juni 1993 7. Uckerseen mit Wirkung vom 30. Oktober 1991 8. Welse mit Wirkung vom 24. Juni 1993 9. Untere Havel-Brandenburger Havel mit Wirkung vom 24. Juni 1993 10. Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen mit Wirkung vom 24. Juni 1993 11. Plane-Buckau mit Wirkung vom 24. Juni 1993 12. Nieplitz mit Wirkung vom 24. Juni 1993 13. Nuthe mit Wirkung vom 24. Juni 1993 14. Dahme-Notte mit Wirkung vom 24. Juni 1993 15. Finowkanal-Panke-Wuhle mit Wirkung vom 24. Juni 1993 16. Stöbber-Erpe mit Wirkung vom 1. Juni 1991 17. Oderbruch mit Wirkung vom 27. Juni 1991 18. Schlaubetal/Oderauen mit Wirkung vom 24. Juni 1993 19. Spree-Große Tränke mit Wirkung vom 24. Juni 1993 20. Untere Spree mit Wirkung vom 24. Juni 1993 21. Neiße/Malxe-Tranitz mit Wirkung vom 24. Juni 1993 22. Oberland Calau mit Wirkung vom 24. Juni 1993 23. Unterspreewald mit Wirkung vom 24. Juni 1993 24. Obere Dahme-Berste mit Wirkung vom 24. Juni 1993 25. Kremitz-Neugraben mit Wirkung vom 24. Juni 1993 26. Kleine Elster-Pulsnitz mit Wirkung vom 24. Juni 1993 (2) Die Verbandsgebiete ergeben sich aus den in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Gemeindegebieten. (3) Das Verbandsgebiet kann durch Änderung der Verbandssatzung berichtigt oder verändert werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist das Verbandsgebiet in der Satzung nach Einzugsgebieten zu bestimmen. Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiet, aus dem Wasser einem bestimmten oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitt zufließt. Durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiete ohne oberirdischen Abfluss werden dem Gewässerabschnitt zugeordnet, dem das dort gebildete Grundwasser nach mittlerer Grundwasserfließrichtung zufließt. Maßgeblich sind die Einzugsgebiete, die durch das Wasserwirtschaftsamt erstmals am 1. November 2013 und danach jeweils mit dem Stichtag 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr mittels digitalem Datensatz „Oberirdische Einzugsgebiete im Land Brandenburg (ezg25.shp)“ ausgewiesen und öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das nach Satz 2 bestimmte Verbandsgebiet kann von den Gemeindegebieten nach Absatz 2 abweichen. Ein Flurstück, das in mehreren Einzugsgebieten liegt, die unterschiedlichen Verbandsgebieten zugeordnet sind, ist dem Verbandsgebiet zuzuordnen, in dem die größere Teilfläche liegt. Bei identischer Verteilung der Teilflächen ist die Lage des messtechnischen Flurstückschwerpunkts für die Zuordnung entscheidend. Maßgeblich sind die Daten des Liegenschaftskatasters am 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr. Die Satzungsänderung nach Satz 1 bedarf der vorherigen Abstimmung mit betroffenen Nachbarverbänden; im Streitfall entscheidet die Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 59 des Wasserverbandsgesetzes. Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach Satz 2 gilt das durch die genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet. (4) Die Verbände können sich gemäß § 60 des Wasserverbandsgesetzes zusammenschließen. Ein Zusammenschluss ist auch zulässig, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Gewässerunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung zusammenzuschließen, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
der Verbände
(1) Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind: der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke, Eigentümer von Grundstücken auf Antrag, die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet. (1a) Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet sind auf Antrag als Mitglied aufzunehmen und zu entlassen. Die Aufnahme und Entlassung erfolgt zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist bis zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, gegenüber dem Verband die Antragsvoraussetzungen nachzuweisen und ihren Wegfall dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ein. (2) Die Verbände können auf Antrag Personen, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 85 des Brandenburgischen Wassergesetzes verpflichtet sind oder denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, als Mitglieder aufnehmen. Der Beitrag für die freiwilligen Mitglieder bemisst sich nach § 30 des Wasserverbandsgesetzes. (3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 wird durch Entscheidung des Verbandsvorstands begründet oder beendet. (4) Das Mitgliederverzeichnis wird als Anlage zur Verbandssatzung regelmäßig fortgeschrieben. Änderungen des Mitgliederverzeichnisses sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.
Recht
Auf die Verbände finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern bestimmen sich nach den Verbandssatzungen. In den Verbandssatzungen ist die Stimmenzahl der Mitglieder in der Verbandsversammlung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge festzulegen.
Organberufung
Die Aufsichtsbehörde beruft die erste Verbandsversammlung oder den Ausschuß durch öffentliche Bekanntmachung ein.
, Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Die Haushaltswirtschaft, das Rechnungswesen und der Jahresabschluss sind nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Es gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§§ 238 bis 263) entsprechend. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden vorbehaltlich des § 109 Absatz 2 Satz 3 und des § 111 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung, § 55 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere regeln. (2) Im Wirtschaftsplan und im Jahresabschluss müssen die nachfolgenden Aufgaben getrennt geplant und dargestellt werden: Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes), Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes), durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben (§ 79 Absatz 1 Satz 3, § 97 Absatz 3 Satz 1, § 126 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes), freiwillige Aufgaben. (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer auf Kosten des Verbandes. Prüfer kann ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Die Bestellung des Prüfers erfolgt durch die Verbandsversammlung oder den Verbandsausschuss, soweit die Satzung kein anderes Verbandsorgan bestimmt. Eine erneute Bestellung desselben Prüfers ist zulässig, ist aber auf fünf Haushaltsjahre hintereinander begrenzt. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung ein. Näheres kann durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden. (4) Die Verbände haben zur Sicherung des Haushaltes angemessene Rücklagen zu bilden. Näheres kann durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden.
Die im Wasserverbandsgesetz und in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde.
von Rechtsfehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung oder zum Verbandsausschuss und der Beschlussfassung
Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung oder zum Verbandsausschuss und bei der Beschlussfassung sind für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind.
, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wasser- und Bodenverbände zur Unterhaltung, zum Ausbau und zur Renaturierung der Gewässer II. Ordnung vom 26. Mai 1993 (GVBl. II S. 262) außer Kraft. Potsdam, den 13. März 1995 Der Präsident des Landtages BrandenburgDr. Herbert Knoblich Anlage zu § 1 Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände des Landes Brandenburg
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.