gkdz · Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Amtliche Abkürzung:
gkdz
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem in Leipzig am 19. Juli 2017 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelnorm

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Einzelnorm Potsdam, den 4. Dezember 2017 Die Präsidentindes Landtages Brandenburg Britta Stark zum Staatsvertrag Anlagen1Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums ... (GKDZ-StV) 806.3 KB

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.