Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung - GerZV)
für Handelssachen
Bei allen Landgerichten werden für deren Bezirke Kammern für Handelssachen gebildet.
in Zivilsachen
(1) Das Landgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, Rechtsstreitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz, nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, nach dem Gesetz über das Verlagsrecht und nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz. (2) Das Amtsgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen. (3) Das Amtsgericht Königs Wusterhausen ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.
in Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist in Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
und Vereinsregister
Die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte führen das Partnerschafts- und das Vereinsregister für den gesamten Landgerichtsbezirk.
in Sortenschutzstreitsachen
Das Landgericht Cottbus ist in Sortenschutzstreitsachen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Sortenschutzgesetzes für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig.
in Straf- und Bußgeldsachen
(1) Die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte sind für den gesamten Landgerichtsbezirk zuständig für die Strafsachen wegen gemeingefährlicher Straftaten und Umweltstrafsachen nach §§ 307 bis 311, 324 bis 330a des Strafgesetzbuches, §§ 38 und 38a des Bundesjagdgesetzes, §§ 71 und 71a des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 27 bis 27c des Chemikaliengesetzes, § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, § 69 des Pflanzenschutzgesetzes, soweit sie zur Zuständigkeit der Amtsgerichte (§§ 24, 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes) gehören, Bußgeldsachen wegen Umweltordnungswidrigkeiten nach § 18 des Abfallverbringungsgesetzes, § 15 des Abwasserabgabengesetzes, § 46 des Atomgesetzes, § 7 des Benzinbleigesetzes, § 39 des Bundesjagdgesetzes, § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 26 des Chemikaliengesetzes, § 14 des Düngegesetzes, § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, § 68 des Pflanzenschutzgesetzes, § 15 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 29 des Wassersicherstellungsgesetzes, § 48 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, § 39 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes, § 145 des Brandenburgischen Wassergesetzes, § 60 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg, § 23 des Landesimmissionsschutzgesetzes, Wirtschaftsstrafsachen wegen der in § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten, soweit sie zur Zuständigkeit der Amtsgerichte (§§ 24, 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes) gehören, Bußgeldsachen wegen Ordnungswidrigkeiten aus den in § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Rechtsgebieten, Durchführung audiovisueller Zeugenvernehmungen nach § 58a Absatz 1 der Strafprozess-ordnung im Ermittlungsverfahren. Die Konzentration nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 umfasst auch die im Ermittlungsverfahren zu treffenden richterlichen Entscheidungen. (2) In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist. Lässt sich die Zuständigkeit nicht nach Satz 1 bestimmen, so obliegt die Entscheidung dem nach § 68 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Gericht.
in Verschlusssachen
Das Amtsgericht Potsdam ist zuständig für Rechtshilfeersuchen in Verschlusssachen.
in Landwirtschaftssachen
Die Amtsgerichte Cottbus für den Landgerichtsbezirk Cottbus, Frankfurt (Oder) für den Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder), Neuruppin für den Landgerichtsbezirk Neuruppin und Rathenow für den Landgerichtsbezirk Potsdam sind zuständig für Verfahren nach § 1 des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und nach § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
und Binnenschiffsregister
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen.
und verwandte Verfahren
Die Landgerichte Frankfurt (Oder) für die Landgerichtsbezirke Cottbus und Frankfurt (Oder) und Neuruppin für die Landgerichtsbezirke Neuruppin und Potsdam sind zuständig in den in § 217 Absatz 1 des Baugesetzbuches genannten Fällen und für die gerichtliche Entscheidung über die Anfechtung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde gemäß § 50 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg.
Vollstreckungsgericht
Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nimmt das Amtsgericht Nauen wahr.
in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen
Die Amtsgerichte Frankfurt (Oder) für die Amtsgerichtsbezirke Frankfurt (Oder) und Fürstenwalde/Spree, Luckenwalde für die Amtsgerichtsbezirke Luckenwalde und Zossen, Neuruppin für den Landgerichtsbezirk Neuruppin, Potsdam für die Amtsgerichtsbezirke Brandenburg an der Havel, Nauen, Potsdam und Rathenow und Strausberg für die Amtsgerichtsbezirke Bad Freienwalde, Bernau bei Berlin, Eberswalde und Strausberg sind zuständig in Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
in Transsexuellensachen
Das Amtsgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
(1) Für die folgenden Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Frankfurt (Oder) wird gemäß § 22c Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt: für die Amtsgerichte Eberswalde, Bad Freienwalde (Oder), Bernau bei Berlin und Strausberg, für die Amtsgerichte Frankfurt (Oder) und Fürstenwalde/Spree. (2) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nimmt gemäß § 22c Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgendes Amtsgericht wahr: im Landgerichtsbezirk Neuruppin das Amtsgericht Neuruppin für die Amtsgerichte Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt/Oder und Zehdenick, im Landgerichtsbezirk Potsdam das Amtsgericht Potsdam für die Amtsgerichte Brandenburg an der Havel, Luckenwalde, Nauen, Rathenow und Zossen, im Landgerichtsbezirk Cottbus das Amtsgericht Königs Wusterhausen für das Amtsgericht Lübben (Spreewald). (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 sind zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen. (4) Die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstplanes, insbesondere die Bereitschaftsdienstzeiten, die Abgrenzung der Zuständigkeit nach dem Bereitschaftsdienstplan von der Zuständigkeit nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan und die Angabe des zuständigen Bereitschaftsdienstgerichtes regeln die nach § 22c Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Präsidien nach Maßgabe des § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes.
für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz richtet sich für betroffene Personen, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in folgenden Herkunftsstaaten berufen, nach: Verwaltungsgericht Herkunftsstaat Cottbus Ägypten Äthiopien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Elfenbeinküste Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde Kenia, Komoren, Republik Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe Somalia, Südafrika Sudan, Südsudan, Swasiland, Tansania, Togo Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Frankfurt (Oder) Afghanistan, Albanien Bangladesch, Bhutan, Bosnien-Herzegowina, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Indien, Indonesien, Japan, Kambodscha Kamerun, Kosovo, Malaysia, Malediven Pakistan, Republik Nordmazedonien, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Myanmar, Nepal, Papua-Neuguinea, Philippinen, Republik Korea Serbien, Singapur, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Ukraine, Vietnam Potsdam Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Georgien, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Oman Russische Föderation, Saudi-Arabien Syrien, Tadschikistan, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und sonstige Herkunftsstaaten
eines Gruppen-Gerichtsstandes
Ein Gruppen-Gerichtsstand kann auf Antrag des Schuldners gemäß § 3a der Insolvenzordnung für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bei dem Amtsgericht Potsdam als Insolvenzgericht begründet werden. § 17Zuständigkeitskonzentration für Genehmigungsverfahren in Kindschaftssachen Das Amtsgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für Genehmigungsverfahren nach § 167b Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 18Zuständigkeitskonzentration für Verfahren nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Die Landgerichte, in deren Bezirk der berufliche Betreuer seinen Sitz oder hilfsweise seinen Wohnsitz hat, sind jeweils für die auf entsprechenden Antrag erforderliche Festsetzung der für einen beruflichen Betreuer maßgeblichen Vergütungstabelle gemäß § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zuständig.
Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Gerichtszuständigkeits-Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. II S. 113), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juli 2012 (GVBl. II Nr. 60) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 2. September 2014 Der Minister der Justiz Dr. Helmuth Markov
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.