Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gebäudeenergiegesetz zum Vollzug der gebäudebezogenen Energieeinsparung in Brandenburg (Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzübertragungsverordnung im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung - GEGÜV Bbg)
- Amtliche Abkürzung:
- geguev_bbg
von Ermächtigungen
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 94 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wird gemäß § 94 Satz 3 des Gebäudeenergiegesetzes auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtverordnungen nach § 101 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes wird gemäß § 101 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. (3) Die Ermächtigung der Landesregierung zur Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung nach dem Gebäudeenergiegesetz gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 108 des Gebäudeenergiegesetzes wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 30. August 2022 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung Guido Beermann
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.