Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Leistungen
(1) Für öffentliche Leistungen, die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, genannt sind, werden die dort genannten Gebühren erhoben. (2) Die für öffentliche Leistungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten Gebührensätze gelten für die öffentlichen Leistungen, die auf der Grundlage anderer Gesetze in enteignungsrechtlichen Verfahren vorgenommen werden, entsprechend. (3) Für öffentliche Leistungen, für die keine Tarifstelle vorhanden ist und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr in Höhe von mindestens einem und höchstens 500 Euro erhoben werden.
von der persönlichen Gebührenfreiheit
(1) Die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe sind gebührenpflichtig für die in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten. (2) Die nach § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen sind gebührenpflichtig für die in Tarifstelle 11 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen der Aus- und Fortbildung.
von der Gebührenpflicht
(1) Die Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs gilt nicht für Schriftsätze aus Verfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sowie Verfahren nach Artikel 56 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. (2) Die Tarifstelle 7.1 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an altrechtliche Vereine mit Sitz in Brandenburg, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. Die Tarifstellen 7.2.1 bis 7.2.2.2 gelten nicht für Personen, die eine Stiftung, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, errichten oder errichten wollen. (3) Die Tarifstelle 13.2 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände.
Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger öffentlicher Leistungen, die denselben Schuldner betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
Zeitgebühr
Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen: für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 89 Euro, für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 75 Euro, für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 60 Euro.
Die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Gebührensätze und Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Umsätze aus öffentlichen Leistungen im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer unterliegen, ist bei der Erhebung der Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer zusätzlich auszuweisen und von der gebühren- und auslagenschuldenden Person zu entrichten.
, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 8. Mai 2000 (GVBl. II S. 136), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. II S. 508) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 21. Juli 2010 Der Minister des InnernRainer Speer Anlage Gebührentarif
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.