gebomdfe · Brandenburg

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa (GebOMdFE)

Amtliche Abkürzung:
gebomdfe
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Gebührentarif

(1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben. (2) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Einzelnorm

§ 2Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 2. April 2003 (GVBl. II S. 298) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 25. März 2020 Die Ministerin der Finanzen und für Europa Katrin Lange Anlagen1Anlage - Gebührenordnung des Ministeriums der Finanzen und für Europa 161.6 KB

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.