Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
- Amtliche Abkürzung:
- gebolandw
Gebührentarif
Für die in den Anlagen 1 und 2 genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben.
Mehrfache Amtshandlungen
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
Gebührenbemessung
(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen: für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 81,00 EUR für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 64,00 EUR für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR für sonstige Angestellte 40,00 EUR. Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen. (2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
Gebühren in besonderen Fällen
Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörde bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung findet die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2012 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 11. Juli 2014 Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft Jörg Vogelsänger Anlage 1(zu § 1) Allgemeine Gebühren Inhaltsübersicht (Überschriften in Kurzform) 1 Allgemeine Gebühren 1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse 1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet 1.3 Vervielfältigung von Karten 1.4 Nutzung von Diensträumen 1.5 Akteneinsicht 1.6 Sonstiges Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 1 Allgemeine Gebühren 1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse 1.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 2,5 bis 25 1.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite 1 bis 2,5 1.1.3 sonstige Bescheinigungen, Urkunden 1 bis 51 1.1.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 1 bis 25 1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien – soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet 1.2.1 für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarz-weiß, je Seite 0,5 1.2.2 jede weitere Seite 0,15 1.2.3 für Seiten im Format DIN-A3, je Seite 1 1.2.4 Farbkopien, je Seite 1 bis 5 1.2.5 Erstellung von Fotodokumentationen oder Lichtbildmappen nach Aufwand,mindestens aber 10 1.2.6 Überlassung von elektronischen Daten je Datei 2,5,je Vorgang höchstens 41 1.3 Vervielfältigung von Karten 1.3.1 als Schwarz-Weiß-Kopie DIN-A4 DIN-A3 DIN-A2 DIN-A1 DIN-A0 0,5 1 2 4 8 1.3.2 als Farbkopie oder Computerausdruck bis DIN-A3 größer als DIN-A3 5 8 1.3.3 Überlassung als elektronische Datei je Datei 2,5,je Vorganghöchstens 41 1.4 Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde Anfallende Reinigungskosten sind gesondert in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben. 15,5 1.5 Akteneinsicht (nach § 29 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VwVfGBbg, Übermittlung von Informationen) 1.5.1 Übersendung einer in Papierform geführten Akte im Original auf Antrag 12 1.5.2 Übersendung einer elektronisch geführten Akte in Papierform auf Antrag 12, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 1.5.3 Übersendung einer elektronisch geführten Akte als Datei auf Antrag entsprechend Tarifstelle 1.2.6 1.6 Sonstiges 1.6.1 Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte Gebühr richtet sich hinsichtlich der Fahrkosten je Kilometer nach den Sätzen gemäß Anlage 5 zu Nummer 10.3 der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie 1.6.2 Rechtsbehelfe 1.6.2.1 bei Drittwidersprüchen 26 bis 1 023 1.6.2.2 bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 3 GebGBbg 1.6.2.3 bei Widerspruch durch den Adressaten der Sachentscheidung Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg 1.6.3 Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden 26 bis 2 556 1.6.4 sonstige Amtshandlungen 1.6.4.1 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen 0 bis 1 000 Anlage 2(zu § 1)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.