GBBerGZV · Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (Grundbuchbereinigungsgesetzzuständigkeitsverordnung - GBBerGZV)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Abweichend von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 9 Absatz 4, 6 und 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 5. April 2023 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.