GAPSubdelV · Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Subdelegationsverordnung - GAPSubdelV)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Verordnungsermächtigungen

Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie in Verbindung mit § 11, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 und § 23 Absatz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, nach § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes sowie in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und § 17 Absatz 3 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes sowie in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 6 Satz 2, § 21 Absatz 2 und § 32 Absatz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen werden auf das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 2Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 12. September 2005 (GVBl. II S. 477), die durch die Verordnung vom 14. Januar 2010 (GVBl. II Nr. 4) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 18. Januar 2023 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Axel Vogel

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.