Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV)
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.
Verbot
Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 2. Februar 2010 Der Minister des Innern Rainer Speer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.