feudkuev · Brandenburg

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung der Bediensteten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrdienstkleidungsübertragungsverordnung - FeuDkÜV)

Amtliche Abkürzung:
feudkuev
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Übertragung

Die Befugnis der Landesregierung nach § 59 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, wird für die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände auf das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium übertragen. Einzelnorm

§ 2Einvernehmen

Die in § 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen. Einzelnorm

§ 3Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung für im Brandschutzwesen tätige Landesbedienstete vom 19. April 1997 (GVBl. II S. 259) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 19. Januar 2022 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.