Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (EU-Zustellung-Zentralstellenverordnung - EUZZV)
(1) Die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133; L 188 vom 27.7.2023, S. 61; L, 2023/90049, 26.10.2023; L, 2024/90073, 2.2.2024) nimmt das für Justiz zuständige Ministerium wahr.
, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II S. 6) außer Kraft. Potsdam, den 7. August 2024 Die Ministerin der Justiz Susanne Hoffmann
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.