EUStVBIAV · Brandenburg

Verordnung über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten und den Schengen-assoziierten Staaten (EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung - EUStVBIAV)

7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung enthält Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1) für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten sowie derer zentralen Kontaktstellen zum Zwecke der Verhütung von Straftaten. Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 bleibt unberührt. (2) Strafverfolgungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der EU-Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, sowie jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19) entsandte Verbindungsbeamte.

§ 2Übermittlung

von Informationen aus eigener Initiative

(1) Die Polizei kann die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten. (2) Die Polizei hat die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten relevant sein könnten. Schwere Straftaten sind Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016, S. 53), die durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen nach Satz 1 besteht nicht, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder sie schädigen würde, den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde. (3) Die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates hat in einer der Sprachen zu erfolgen, die dieser in der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt hat. (4) Die Polizei hat eine Kopie der nach den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen gleichzeitig an das Bundeskriminalamt als nationale zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Im Fall einer Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist gleichzeitig dem Bundeskriminalamt als nationaler zentraler Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht entfällt, wenn eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, die Bekämpfung von Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt oder die Sicherheit einer Person gefährdet ist.

§ 3Informationsübermittlung

aufgrund direkt an die Polizei gerichteter Ersuchen

(1) Die Polizei hat bei der Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. (2) Stellt die Polizei ein Informationsersuchen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, hat sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an das Bundeskriminalamt als nationale zentrale Kontaktstelle und die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates zu übermitteln. Übermittelt die Polizei Informationen aufgrund eines Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, ist gleichzeitig dem Bundeskriminalamt als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übersenden. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 4Genehmigung

der Justiz

Richterliche Genehmigungen sind unverzüglich einzuholen, soweit diese für die Bereitstellung von Informationen nach den §§ 2 und 3 relevant sind.

§ 5Übermittlung

personenbezogener Daten

Sofern die Datenübermittlung nach den §§ 2 und 3 personenbezogene Daten betrifft, ist die Übermittlung auf diejenigen Kategorien personenbezogener Daten zu beschränken, die nach dem Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 für die jeweiligen Kategorien der betroffenen Personen aufgeführt sind. Zudem ist die Übermittlung nur zulässig, soweit sie für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig ist.

§ 6Zustimmung

und EUROPOL

(1) Werden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat übermittelt, dürfen diese Informationen an einen anderen EU-Mitgliedstaat, an Europol oder sonstige Stellen nur weitergegeben werden, wenn der Staat, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, der Weitergabe zuvor zugestimmt hat. Bei der Weitergabe sind die von diesem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen einzuhalten. (2) Bei einem Informationsaustausch nach den §§ 2 und 3 ist zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen. (3) Im Fall der Übermittlung einer Kopie nach Absatz 2 sind Europol die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/794 ordnungsgemäß mitzuteilen.

§ 7Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 9. März 2026 in Kraft. Potsdam, den 27. Februar 2026 Der Minister des Innern und für Kommunales René Wilke *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.