EUBAZV · Brandenburg

Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (EU-Beweisaufnahme-Zentralstellenverordnung - EUBAZV)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Zentralstelle

(1) Die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) nimmt das für Justiz zuständige Ministerium wahr. (2) Die Zentralstelle ist auch für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig.

§ 2Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vom 12. Mai 2004 (GVBl. II S. 330) außer Kraft. Potsdam, den 10. Januar 2024 Die Ministerin der Justiz Susanne Hoffmann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.