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title: "eSuBV — Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung in Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten (elektronische Steuerstraf- und Bußgeldaktenverordnung - eSuBV)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bb/esubv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Brandenburg"
language: "de"
source: "https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/esubv"
updated: "2026-05-13T16:12:48+00:00"
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# eSuBV — Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung in Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten (elektronische Steuerstraf- und Bußgeldaktenverordnung - eSuBV)

**Landesrecht Brandenburg**


### § 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Akten der Steuerfahndungsstellen und der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 409 der Abgabenordnung.

### § 2Bildung — elektronischer Akten und Repräsentate

(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert. Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. (2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A-1 oder PDF/A-2 in der elektronischen Akte wiedergegeben werden können. Diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung gemäß § 32e Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können. (3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML nach den jeweils anwendbaren technischen Anforderungen gemäß der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, an die Übermittlung elektronischer Dokumente und Akten zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.

### § 3Übertragung — von Papierdokumenten

(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Beweismittel können in die elektronische Form übertragen werden. (2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Eine Übertragung erfolgt insbesondere dann nach dem Stand der Technik, wenn bei dieser den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird.

### § 4Führung — und Aufbewahrung der elektronischen Akte

Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können und dass die elektronische Akte nur von der jeweils lese- oder lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und von der schreibberechtigten Stelle bearbeitet werden kann.

### § 5Datenschutz — und Datensicherheit

Die aktenführende Stelle hat als verantwortliche Stelle zu gewährleisten, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen getroffen werden.

### § 6Barrierefreiheit

Elektronische Akten sowie Verfahren zur Führung und Bearbeitung elektronischer Akten sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.

### § 7Ersatzmaßnahmen

(1) Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung der betroffenen Finanzbehörde anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist unverzüglich in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Bei anhaltenden technischen Störungen über die Dauer von 72 Stunden hinaus ist das Ministerium der Finanzen und für Europa unverzüglich zu unterrichten. (2) Im Fall technischer Störungen des Übermittlungsweges kann die Amtsleitung der betroffenen Finanzbehörde anordnen, dass der Akteninhalt auf andere Weise, etwa in Papierform, auf einem physikalischen Datenträger oder über eine sichere Austauschplattform zur Verfügung gestellt wird. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen über die Dauer von 72 Stunden hinaus ist das Ministerium der Finanzen und für Europa zu unterrichten.

### § 8Inkrafttreten — , Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Potsdam, den 15. Januar 2026 Der Minister der Finanzen und für Europa Robert Crumbach

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— Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung in Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten (elektronische Steuerstraf- und Bußgeldaktenverordnung - eSuBV)
Amtliche Fassung: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/esubv
Quelle: bravors.brandenburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
