Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Amtliche Abkürzung:
- einundzwanzigster_rundfunkaend_stv
Dem am 14. Dezember 2017 vom Land Brandenburg unterzeichneten Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelnorm
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Einzelnorm
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 am 25. Mai 2018 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Einzelnorm Potsdam, den 8. Mai 2018 Die Präsidentindes Landtages Brandenburg Britta Stark zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag zum Staatsvertrag - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag Anlagen1Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 305.5 KB
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.