eIDKZustV · Brandenburg

Verordnung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der eID-Karte-Behörden (eID-Karte-Zuständigkeitsverordnung - eIDKZustV)

3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Sachliche

Zuständigkeit

Sachlich zuständige eID-Karte-Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) sind die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. Einzelnorm

§ 2Verfolgung

von Ordnungswidrigkeiten

Die in § 1 benannten Behörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 des eID-Karte-Gesetzes. Einzelnorm

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 15. Oktober 2020 Die Landesregierungdes Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.