EGBGBZV · Brandenburg

Verordnung zur Regelung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 252 Absatz 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB-Zuständigkeitsverordnung - EGBGBZV)

3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Zuständigkeit

der örtlichen Ordnungsbehörden

Zuständige Behörden im Sinne von Artikel 252 Absatz 5 sowie Artikel 253 §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Einzelnorm

§ 2Kostenerstattung

Das Land erstattet den örtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch diese Verordnung zugewiesenen neuen Aufgabe bezüglich eingehender Auskunftsersuchen einschließlich der Personal- und Sachkosten. Der nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium auf Antrag erstattet. Einzelnorm

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 7. Mai 2020 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.