dritter_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
dritter_rundfunkaend_stv
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 11. September 1996 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. Potsdam, den 18. Dezember 1996 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag zum Staatsvertrag - ARD-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.