dreiundzwanzigster_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
dreiundzwanzigster_rundfunkaend_stv
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 11. Oktober 2019 vom Land Brandenburg unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelnorm

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Einzelnorm

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Juni 2020 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Einzelnorm Potsdam, den 17. März 2020 Die Präsidentindes Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke zum Staatsvertrag - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Anlagen1Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 249.6 KB

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.