Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 17. Juni 1993
- Amtliche Abkürzung:
- dlrstv_g_1993
Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" nach seinem § 37 in Kraft tritt, und der Tag, an dem der Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. Potsdam, den 15. November 1993 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" zum Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.