dlrstv_g_1993 · Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 17. Juni 1993

Amtliche Abkürzung:
dlrstv_g_1993
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" nach seinem § 37 in Kraft tritt, und der Tag, an dem der Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. Potsdam, den 15. November 1993 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" zum Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.