ddrfachschul_g_1994 · Brandenburg

Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Oktober 1993 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages

Amtliche Abkürzung:
ddrfachschul_g_1994
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 23. Oktober 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. Potsdam, den 30. Juni 1994 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Abkommen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.