BbgWoFEGV · Brandenburg

Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - BbgWoFEGV)

3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Mietwohnraum

Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung sowie zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen die in § 22 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 100 Prozent überschritten werden. Einzelnorm

§ 2Selbst

genutztes Wohneigentum

Bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum dürfen die in § 22 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 100 Prozent überschritten werden. Einzelnorm

§ 3Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. II Nr. 64) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 6. September 2019 Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung Kathrin Schneider

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.