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title: "BbgTierskBV — Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bb/bbgtierskbv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Brandenburg"
language: "de"
source: "https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgtierskbv"
updated: "2026-05-13T16:12:01+00:00"
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# BbgTierskBV — Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)

**Landesrecht Brandenburg**


### § 1Beiträge

Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt: Beiträge Betrag in Euro Grundbeitrag pro Tierbestand (unabhängig von gehaltenen Tierarten) 7,00 Zusatzbeiträge für gehaltene Tierarten 1 Rinder (einschließlich Kälber) je Tier 2,10 2 2.1 2.2 2.3 Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird) je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine) je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen je Ferkel bis 30 kg Lebendmasse 0,50 1,80 0,15 3 Pferde (einschließlich Fohlen) je Tier 4,00 4 4.1 4.2 Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird) Tiere unter neun Monate, je Tier Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier 0,15 1,15 5 5.1 5.2 Ziegen Tiere unter neun Monate, je Tier Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier 0,15 1,15 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 Geflügel Laufvögel je Tier Hühner, Perlhühner, Masthähnchen, Küken und Junghennen zur Legehennenaufzucht für die Konsumeierproduktion, je Tier Puten, die nicht unter Nummer 6.7 fallen, je Tier Enten, die nicht unter Nummer 6.8 fallen, je Tier Gänse, die nicht unter Nummer 6.9 fallen, je Tier Elterntiere Hühner, je Tier Elterntiere Puten, je Tier Elterntiere Enten, je Tier Elterntiere Gänse, je Tier 2,50 0,07 0,30 0,12 0,15 0,23 0,36 0,26 0,32 7 Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), je Tier 0,50“.

### § 2Aussetzen — der Beitragserhebung

Abweichend von § 1 kann die Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium die Erhebung von Zusatzbeiträgen für bestimmte Tierarten zeitlich begrenzt aussetzen, wenn die Rück-lagenhöhe für die betreffende Tierart den in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes jeweils festgelegten Betrag überschritten hat.

### § 3Inkrafttreten — , Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 30. November 2021 (GVBl. II Nr. 97) außer Kraft. Potsdam, den 4. Dezember 2023 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,Integration und Verbraucherschutz Ursula Nonnemacher

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— Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)
Amtliche Fassung: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgtierskbv
Quelle: bravors.brandenburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
