BbgKCanGZV · Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit nach dem Konsumcannabisgesetz (Brandenburgische Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BbgKCanGZV)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Es ist Sonderordnungsbehörde nach § 11 des Ordnungsbehördengesetzes und auch sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.

§ 2

Speziellere Zuständigkeitsregelungen anderer Rechtsvorschriften gehen vor.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.