BbgHeizkZuschZV · Brandenburg

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Heizkostenzuschussgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - BbgHeizkZuschZV)

8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Zuständigkeit

für Wohngeldbeziehende

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die aus der Anlage ersichtlichen Stellen.

§ 2Zuständigkeit

für Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte für Schülerinnen und Schüler und die Studentenwerke des Landes Brandenburg für Studierende.

§ 3Zuständigkeit

für Aufstiegsfortbildungsteilnehmende

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 4Örtliche

Zuständigkeit

Örtlich zuständig für den ersten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Wurden für eine dieser Leistungen in diesem Zeitraum mehrere zeitlich aufeinander folgende Bewilligungen unterschiedlicher Behörden ausgesprochen, ist im Falle des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die Bewilligung für den letzten Monat in dem Zeitraum, für den eine Bewilligung erfolgte, erteilt hat, in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die aktuellste Bewilligung erteilt hat. Örtlich zuständig für den zweiten Heizkostenzuschuss ist abweichend von Satz 1 die Behörde, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Im Falle weiterer Heizkostenzuschüsse nach dem Heizkostenzuschussgesetz ist der Zeitraum maßgebend, der für bewilligte Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vorgesehen ist.

§ 5Auftragsangelegenheiten

Die nach den §§ 1 bis 3 zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr.

§ 6Aufsicht

(1) Das für Wohnen zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 aus. (2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach den §§ 2 und 3 aus.

§ 7Kostenausgleich

Das Land erstattet den nach § 1 zuständigen Stellen und den nach den §§ 2 und 3 zuständigen kommunalen Stellen die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen ausgeglichen werden können. Der Betrag des finanziellen Aufwands wird auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen hinsichtlich der nach § 1 zuständigen Stellen von dem für Wohnen zuständigen Ministerium und hinsichtlich der nach den §§ 2 und 3 zuständigen Stellen von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgesetzt und an die jeweils zuständigen Stellen ausgezahlt.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 1. September 2022 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung Guido Beermann Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Dr. Manja Schüle Anlagen1Anlage (zu § 1) Auflistung der im Fall des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes zuständigen Stellen 135.2 KB

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.