Verordnung zur Erweiterung des Gemeingebrauches an nicht schiffbaren Gewässern für Elektro-Motorboote (Brandenburgische Elektro-Motorbootverordnung - BbgEMV)
und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Gemeingebrauch nach § 43 Absatz 1a des Brandenburgischen Wassergesetzes an oberirdischen stehenden, nicht schiffbaren Gewässern durch Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft angetrieben werden. Als kleine Fahrzeuge zählen solche bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung und mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt. (2) Ausgenommen von dem Gemeingebrauch nach Absatz 1 sind Gewässer im Sinne des § 43 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Einzelnorm
(1) Das Befahren darf nur so ausgeübt werden, wie dies der vorhandene natürliche und ausgebaute Zustand erlaubt. Auf die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit besteht kein Anspruch. (2) Benutzer und Benutzerinnen müssen sich so verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Sie müssen ihr Verhalten außerdem so einrichten, dass Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt oder beeinträchtigt werden. (3) Alle Fahrzeuge haben einen Mindestabstand von einem Meter vom Ufer einzuhalten. Die ufernahen Wasserflächen dürfen zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden. (4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden. Zu diesen bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier weder zu Wasser gelassen noch aus dem Wasser gezogen werden. (5) An Badestellen im Sinne der Brandenburgischen Badegewässerverordnung ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 1 Absatz 1 innerhalb der Badesaison verboten. Einzelnorm
der Wasserbehörde
Die zuständige Wasserbehörde kann Beschränkungen des durch diese Verordnung geregelten Gemeingebrauches gemäß § 44 des Brandenburgischen Wassergesetzes vornehmen oder einzelne Gewässer von diesem Gemeingebrauch ausnehmen. Einzelnorm
Verbote und Ausnahmen
Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtlichen Regelungen, bleiben unberührt. Einzelnorm
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 14. Januar 2019 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Jörg Vogelsänger
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.