BbgBauGebO · Brandenburg

Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Kosten

für Amtshandlungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltende Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind. (3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. (4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.

§ 2Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt. Bei Rahmengebühren ist die Festsetzung der Gebührenhöhe zu begründen; bei der Bemessung ist insbesondere § 14 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu beachten. (2) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert (§ 3) und die Bauwerksklasse (§ 4) werden von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt. (3) Die Grundgebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse nachfolgend angegebenen Faktor fBkl nach der Formel Grundgebühr = fBkl x (anrechenbarer Bauwert/1000)0,8. Bauwerksklasse 1 2 3 4 5 fBkl 16 24 30 38 46 Die Grundgebühr für die Prüfung der Brandschutznachweise beträgt 60 Prozent einer nach Satz 1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr. Die Grundgebühren sind auf volle Euro zu runden. Anlage 5 weist die Grundgebühren für die dort genannten anrechenbaren Bauwerte aus. (4) Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren. (5) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 97 Euro erhoben. (6) Zeitgebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der bauaufsichtlichen Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung und der Überwachung der Bauausführung gemäß § 82 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz. (7) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 3Anrechenbarer

Bauwert

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das jeweils vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Basisjahr. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Sie sind auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich den aktuellen Baupreisindex und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1:2005-2 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen. (2) Für die nicht in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte genannten Gebäude, für Gebäude oder Gebäudeteile, deren anrechenbarer Bauwert nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. (3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten sind nach DIN 276:2018-12* zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen, 500 Außenanlagen und Freiflächen, 730 Objektplanung und 740 Fachplanung zugrunde zu legen. (4) Der anrechenbare Bauwert ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.

§ 4Bauwerksklasse

(1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen. (2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 5Bewertungs-

und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.

§ 6Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 524), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2007 (GVBl. II S. 424) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 20. August 2009 Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung Reinhold Dellmann Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 62, 63 und 64 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) 1.1 Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung 1.1.1 Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 Metern Höhe im Bauanzeigeverfahren 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.2 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.3 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.4 Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in Planfeststellungsverfahren wie Tarifstelle 1.1.3 1.1.5 Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist 50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr 1.2 Änderung einer Baugenehmigung 1.2.1 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) 100 bis 3 000 1.2.2 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund geänderter Bauvorlagen 10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr 1.2.3 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen, die eine erneute Prüfung notwendig machen 30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr 1.3 Genehmigung einer Werbeanlage gemäß § 10 BbgBO Zeitgebühr 1.3.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 50 bis 100 1.3.2 Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung) 1.3.2.1 Digitale Werbeanlagen 100 bis 5 000 1.3.2.2 Beleuchtete oder hinterleuchtete Werbeanlagen 100 bis 3 000 1.3.2.3 Sonstige Werbeanlagen 100 bis 2 000 1.4 Genehmigung einer Nutzungsänderung gemäß § 59 BbgBO 1.4.1 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird 100 bis 5 000 1.4.2 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen Anmerkung:§ 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten. Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 100 bis 4 000 1.5 Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBO Zeitgebühr 1.6 Teilbaugenehmigung gemäß § 74 BbgBO 1.6.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung wie Tarifstelle 1.1.3 1.7 Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 75 BbgBO 1.7.1 Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift Zeitgebühr 1.7.2 Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuches (BauGB), der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem BauGB Zeitgebühr 1.8 Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren 1.8.1 Anhörung Beteiligter nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO Anmerkung:Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte. Zeitgebühr je Beteiligter oder je Nachbar 1.8.2 Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO Anmerkung:Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten. Zeitgebühr 1.9 Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen 1.9.1 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO und einer Ausnahme von der Baunutzungsverordnung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) je Abweichung oder Ausnahme 100 bis 5 000 1.9.2 Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 1 BauGB oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 zweiter Halbsatz BauGB je Ausnahme 100 bis 2 500 1.9.3 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 2 BauGB oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 zweiter Halbsatz BauGB je Befreiung 200 bis 5 000 2 Bautechnische Nachweise 2.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen 2.1.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise Anmerkung:§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten. Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mindestens 100 2.1.2 Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Konstruktionszeichnungen 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.1.3 Nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.1.4 Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung Zeitgebühr 2.1.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.1.6 Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr 2.2 Prüfung der Brandschutznachweise gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO 2.2.1 Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500 2.3 Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge 2.3.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen Zeitgebühr 2.3.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.3.3 Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.3.4 Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 2.3.5 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 2.3.6 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100 2.3.7 Bei einem groben Missverhältnis einer nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr 2.3.8 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1 2.3.9 Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate) Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.3.10 Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des Brandschutzes Zuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 mindestens 100 2.4 Ermäßigungen 2.4.1 Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für die zweite und jede weitere bauliche Anlage 10 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.5 Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen gemäß § 82 Absatz 2 und 4 BbgBO 2.5.1 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten Zeitgebühr 2.5.2 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen Zeitgebühr 2.5.3 Überprüfung der Bauausführung wie die Tarifstellen 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde Zeitgebühr 2.5.4 Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat Zeitgebühr 2.5.5 Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen Zeitgebühr 2.5.6 Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 vom 30. Mai 2024 (ABl. L, 2024/2769, 28.10.2024) geändert worden ist Zeitgebühr 2.6 Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten 2.6.1 Erteilung einer Typenprüfung gemäß § 66 Absatz 4 BbgBO Zeitgebühr 2.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung Zeitgebühr 2.6.3 Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten gemäß § 76 Absatz 2 und 4 BbgBO Zeitgebühr 2.7 Typengenehmigung gemäß § 72a BbgBO 2.7.1 Erteilung einer Typengenehmigung bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr mindestens 250 2.7.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBO bis zum zweifachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr 2.7.3 Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung bis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebühr mindestens 250 2.7.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr mindestens 250 2.7.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung bis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr 2.7.6 Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen Bundesländern Zeitgebühr 3 Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens 3.1 Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Zeitgebühr 3.2 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 BbgUVPG in Verbindung mit dem UVPG 1 000 bis 10 000 4 Bauüberwachung, Überprüfungen 4.1 Bauüberwachung gemäß § 82 BbgBO 4.1.1 Bauüberwachung baulicher Anlagen gemäß § 82 Absatz 1 BbgBO, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt Zeitgebühr 4.1.2 Bauüberwachung gemäß § 82 Absatz 1 BbgBO Zeitgebühr 4.1.3 Probenentnahme gemäß § 82 Absatz 3 BbgBO Anmerkung:Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen. Zeitgebühr 4.1.4 Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Ortsbesichtigung Zeitgebühr 4.2 Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 BbgBO 4.2.1 Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO Zeitgebühr 4.2.2 Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO je Feuerstätte 100 4.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen 4.3.1 Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO 100 bis 3 000 4.3.2 Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO 100 bis 1 500 4.3.3 Einstellungsanordnung gemäß § 79 Absatz 1 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO 100 bis 1 500 4.3.4 Versiegelung gemäß § 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO 100 bis 700 4.3.5 Anordnungen zur Gefahrenabwehr gemäß § 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO 100 bis 1 500 4.3.6 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung gemäß § 78 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO je Bauprodukt 1 000 bis 5 000 4.3.7 Vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB 200 4.3.8 Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 58 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen Gebühr nach der Tarifstel-le 1.3 4.4 Sonstige Einzelanordnungen 4.4.1 Anordnung einer Mitteilungspflicht gemäß § 83 Absatz 1 BbgBO 100 5 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen 5.1 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, soweit mit Bauarbeiten ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige begonnen wurde das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 5.2 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 6 Genehmigung Fliegender Bauten 6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches gemäß § 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO Anmerkung:Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. Zeitgebühr 6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten gemäß § 76 Absatz 4 BbgBO Zeitgebühr 6.3 Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung, wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung Anmerkung:Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. Zeitgebühr 6.4 Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch gemäß § 76 Absatz 5 BbgBO 200 6.5 Gebrauchsabnahme gemäß § 76 Absatz 6 BbgBO oder Nachabnahme gemäß § 76 Absatz 8 BbgBO Anmerkung:Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben. Zeitgebühr 6.6 Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme gemäß § 76 Absatz 7 BbgBO 100 bis 250 6.7 Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs gemäß § 76 Absatz 7 BbgBO 100 bis 250 7 Anerkennungen von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren nach der BbgBauPrüfV 7.1 Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (BbgBauPrüfV) 7.1.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieurin und Prüfingenieur gemäß den §§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung 600 480 7.1.2 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin und eines Prüfingenieurs gemäß § 5 Absatz 7 BbgBauPrüfV 200 7.1.3 Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 9 BbgBauPrüfV Zeitgebühr 7.1.4 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung gemäß § 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV 100 7.1.5 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur gemäß § 7 BbgBauPrüfV je Fachrichtung 1 000 7.2 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Standsicherheit gemäß § 11 BbgBauPrüfV 7.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800 7.2.2 Bewertung der schriftlich dargelegten FachkenntnisseAnmerkung:Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung. je Fachrichtungje weitere Fachrichtung 1 400700 7.3 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Brandschutz gemäß § 15 BbgBauPrüfV 7.3.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1 200 7.3.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse 900 7.3.3 Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse 800 8 Widerspruchsentscheidungen 8.1 Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten 100 bis 1 000 9 Baulasten 9.1 Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung gemäß § 84 Absatz 1 BbgBO 250 9.2 Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast jeweils 250 9.3 Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses gemäß § 84 Absatz 5 je Grundstück 50 9.4 Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft je Grundstück 50 10 Sonstige Amtshandlungen 10.1 zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung 100 bis 700 10.2 Abnahme einer technischen Probe Zeitgebühr 10.3 Erteilung eines Gastspielprüfbuchs 200 bis 2 000 10.4 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs 100 10.5 Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO 100 10.6 Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 BbgBO Zeitgebühr 10.7 Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel gemäß § 69 Absatz 2 BbgBO Gebühr gemäß § 17 GebGBbg 10.8 Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht gemäß § 30 WEG, je Dauerwohnrecht gemäß § 31 Absatz 1 WEG, je Dauernutzungsrecht gemäß § 31 Absatz 2 WEG eines Gebäudes 50 10.9 Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien 10.9.1 DIN A4 Schwarzweiß je Seite 0,50 10.9.2 DIN A3 Schwarzweiß je Seite 1,50 10.9.3 > DIN A3 Schwarzweiß je Seite 2 10.9.4 DIN A4 Farbe je Seite 1,50 10.9.5 DIN A3 Farbe je Seite 2 10.9.6 > DIN A3 Farbe je Seite 2,50 10.9.7 Überlassen von elektronischen Dateien pro Dateije Vorgang 2,50höchstens 50 10.10 Beglaubigung je Seite 0,50mindestens 5 10.11 Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 100 10.12 Erteilung einer Zweitschrift 5 bis 250 10.13 Erteilung einer Löschungsbewilligung, Rangrücktrittserklärung einer Grunddienstbarkeit oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit 100 10.14 auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 50 bis 2 500 10.15 Beratung in Bauangelegenheiten eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr 10.16 ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nach den §§ 14 bis 16 SchfHwG 200 11 vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gemäß § 16a BbgBO und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten gemäß § 20 BbgBO im Einzelfall 11.1 vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall gemäß § 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO 250 bis 10 000 11.2 Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall gemäß § 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO 200 Anlage 2(zu § 3 Absatz 1) Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltaktuelles Bezugsjahr des Statistischen Bundesamtes = Indexzahl 1,000 Nummer Gebäudeart anrechenbare BauwerteEuro/m³2021 1 Wohngebäude 145 2 Wochenendhäuser 127 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken, Arztpraxen und therapeutische Praxen 194 4 Schulen 184 5 Kindertageseinrichtungen 165 6 Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 165 7 Hotels, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten 192 8 Krankenhäuser 215 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 165 10 Hallenbäder 178 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt 70 11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ 60 11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 49 11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 39 12 konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 109 13 konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 97 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 147 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 128 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 106 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 128 18 Tiefgaragen 197 19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 51 20 Gewächshäuser 20.1 bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 38 20.2 der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 22 Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 Prozent, bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden 10 Prozent, bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden 10 Prozent, bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 58 Euro/m². Sonstiges: Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage. Anlage 3(zu § 3 Absatz 1) Auszug aus DIN 277-1:2005-02 3 Begriffe 3.1 Brutto-Grundfläche (BGF) Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen. Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierten Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche. 3.2 Brutto-Rauminhalt (BRI) Summe der Rauminhalte des Bauwerkes über Brutto-Grundflächen. Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichter umschlossen. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von Tief- und Flachgründungen, Lichtschächten, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen, Dachüberständen, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 4.1.2 darstellen, auskragenden Sonnenschutzanlagen, über den Dachbelag aufgehenden Schornsteinköpfen, Lüftungsrohren und -schächten. 4 Ermittlungsgrundlagen 4.1 Allgemeines 4.1.1 Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen. 4.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt. Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen. 4.1.3 Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer senkrechten Projektion zu ermitteln. 4.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben. 4.2 Ermittlung von Grundflächen 4.2.1 Brutto-Grundfläche Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- und Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zuzuordnen. 4.3 Berechnung von Rauminhalten 4.3.1 Brutto-Rauminhalt Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 4.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten. Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend. Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. Anlage 4(zu § 4 Absatz 1) Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, einfache Dach- und Fachwerkbinder, Kehlbalkendächer, Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können, Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes, Stützwände einfacher Art, Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente); Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden, Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann, Behälter einfacher Konstruktion, Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind, Flächengründungen einfacher Art, Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, ebene Pfahlrostgründungen, einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung. Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, statisch bestimmte räumliche Fachwerke, weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion, mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind, Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss, unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste, einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, Hallentragwerke mit Kranbahnen, Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen, vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind, Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind, Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, einfache Rotationsschalen, Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen, Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise, Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, Seilbahnkonstruktionen, schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk). Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, räumliche Stabtragwerke, statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern, Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können, Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie, mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung, schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, Turbinenfundamente, schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen. Anlage 5(zu § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 1) Gebührentafel Grundgebühr für die Prüfung der anrechenbarerBauwertin Euro Standsicherheitsnachweisein Euro Brandschutz-nachweisein Euro Bauwerksklasse 1 Bauwerksklasse 2 Bauwerksklasse 3 Bauwerksklasse 4 Bauwerksklasse 5 10 000 101 151 189 240 290 500 20 000 176 264 330 417 505 500 30 000 243 365 456 577 699 500 40 000 306 459 574 727 880 500 50 000 366 549 686 869 1 052 500 60 000 423 635 794 1 005 1 217 500 70 000 479 718 898 1 137 1 377 500 80 000 533 799 999 1 265 1 532 500 90 000 585 878 1 098 1 391 1 683 500 100 000 637 955 1 194 1 513 1 831 500 200 000 1 109 1 664 2 079 2 634 3 188 665 300 000 1 534 2 301 2 876 3 643 4 410 920 400 000 1 931 2 896 3 621 4 586 5 551 1 159 500 000 2 308 3 462 4 328 5 482 6 636 1 385 600 000 2 671 4 006 5 008 6 343 7 679 1 602 700 000 3 021 4 532 5 665 7 176 8 686 1 813 800 000 3 362 5 043 6 304 7 985 9 666 2 017 900 000 3 694 5 541 6 927 8 774 10 621 2 216 1 000 000 4 019 6 029 7 536 9 545 11 555 2 411 2 000 000 6 998 10 496 13 120 16 619 20 118 4 199 3 000 000 9 679 14 518 18 148 22 987 27 826 5 807 4 000 000 12 183 18 275 22 844 28 936 35 027 7 310 5 000 000 14 565 21 847 27 308 34 591 41 873 8 739 6 000 000 16 852 25 277 31 597 40 023 48 448 10 111 7 000 000 19 063 28 595 35 744 45 275 54 807 11 438 8 000 000 21 213 31 819 39 773 50 380 60 986 12 087 9 000 000 23 308 34 963 43 703 55 358 67 012 12 728 10 000 000 25 358 38 037 47 547 60 226 72 905 13 985 15 000 000 35 075 52 612 65 765 83 302 100 840 15 215 20 000 000 44 151 66 227 82 784 104 859 126 935 21 045 25 000 000 52 780 79 170 98 963 125 353 151 743 26 491 30 000 000 61 068 91 603 114 503 145 038 175 572 31 668 * Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.