BbgAusglZV · Brandenburg

Brandenburgische Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichzahlung zur Abgeltung von Zusatzstunden für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Brandenburgische Ausgleichszahlungsverordnung - BbgAusglZV)

4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg zur Abgeltung von Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung. Eine Vergütung von dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

§ 2Voraussetzungen

und Umfang des Anspruchs

Leistet eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule Zusatzstunden gemäß § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung, erwirbt sie einen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung.

§ 3Höhe

des Anspruchs

(1) Für die Höhe der Ausgleichszahlung von Zusatzstunden ist der auf eine Unterrichtsstunde entfallende Anteil der Besoldung der Lehrkraft zum Zeitpunkt der Ableistung der Zusatzstunde maßgebend. (2) Zur Ermittlung des auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung ist der jeweilige Monatsbetrag durch das 4,348-Fache der jeweiligen Pflichtstundenzahl nach der Anlage zu § 16 Absatz 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung zu teilen. § 3 Absatz 6 und 7 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 4Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.