Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz
- Amtliche Abkürzung:
- bberg
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz
§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 2
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 142 des Bundesberggesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden zur Ausführung des Bundesberggesetzes mit den Maßgaben der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a bis m des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1003) wird auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 3
Die Ermächtigung nach § 107 Absatz 1 und 4 des Bundesberggesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Aufhebung oder Beschränkung von Baubeschränkungsgebieten wird für die festgesetzten Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe i Satz 1 des Einigungsvertrages als Baubeschränkungsgebiete fortgelten, auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 4
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 68 Absatz 1 des Bundesberggesetzes, Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 des Bundesberggesetzes zu erlassen, wird auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.