AusgStGZV · Brandenburg

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz (Ausgangsstoffgesetz-Zuständigkeitsverordnung - AusgStGZV)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Zuständigkeiten

(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist Inspektionsbehörde nach § 5 des Ausgangsstoffgesetzes und darüber hinaus zuständig für die Durchführung der sonstigen Aufgaben nach dem Ausgangsstoffgesetz, soweit nicht nach Absatz 2 das Polizeipräsidium zuständig ist. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Ausgangsstoffgesetzes. (2) Das Polizeipräsidium ist Kontaktstelle nach § 3 des Ausgangsstoffgesetzes. Es führt auch die Schulungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Ausgangsstoffgesetzes durch und übermittelt dem Bundeskriminalamt jährlich Informationen nach § 12 Satz 2 Nummer 1 des Ausgangsstoffgesetzes. Einzelnorm

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 19. Januar 2022 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Ursula Nonnemacher Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.