Achte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten
- Amtliche Abkürzung:
- aufhebbau8
Achte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten
Auf Grund des § 107 Absatz 4 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der mit der Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe i des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1003) im Beitrittsgebiet gilt, verordnet die Landesregierung:
Baubeschränkungsgebiet
(1) Das im Landkreis Dahme-Spreewald gelegene und in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Baubeschränkungsgebiet „Niederlehme II“ wird teilweise aufgehoben. (2) Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Aufhebung des unter § 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind, werden gemäß § 107 Absatz 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe niedergelegt. >Einzelnorm
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 14. Juni 2019 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Wirtschaft und Energie Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach Anlagen1Anlage (zu § 1 Absatz 1) - Übersichtskarte zur Teilaufhebung des Baubeschränkungsgebietes "Niederlehme II" 584.5 KB
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.